Neuigkeiten aus der Steuerwelt
Die neue Bundesregierung hat bereits vor der parlamentarischen Sommerpause das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ verabschiedet. Es geistert unter dem Begriff des „Investitionsboosters“ durch die Medienlandschaft. Nach der Gesetzesbegründung setzen die zeitgleiche Umsetzung des Investitionsboosters und die schrittweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 „deutliche Standortsignale, schafft verlässliche Rahmenbedingungen und sorgt damit für Planungssicherheit der Unternehmen“. Das Gesetz wurde im Übrigen am 18. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit in Kraft getreten.
Nachfolgend sollen einige ausgewählte Aspekte dieses Gesetzes kurz dargestellt werden.
Der sogenannte Investitionsbooster ist im Grunde nichts anderes als die zeitlich begrenzte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung im Steuerrecht. Diese kann nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. In zeitlicher Hinsicht müssen diese zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden. Bei der degressiven Abschreibung handelt es sich um ein steuerliches Wahlrecht. Das bedeutet: Der Steuerpflichtige kann – bei Vorliegen der Voraussetzungen – nach dieser Methode abschreiben, muss es aber nicht tun.
Die degressive Abschreibung bewirkt, dass in den ersten Jahren der Nutzungsdauer höhere Beträge abgeschrieben werden – als bei der „normalen“ linearen Abschreibung – und damit insoweit ein höherer steuermindernder Aufwand entsteht. Da das Abschreibungsvolumen insgesamt (also die Anschaffungs- und Herstellungskosten) aber gleich bleibt, impliziert dies, dass die Abschreibungsbeträge damit gegen Ende der Nutzungsdauer geringer ausfallen als bei von Anfang an bestehender linearer Abschreibung. Die Abschreibungsbeträge werden also lediglich zeitlich verschoben.
Die degressive Abschreibung beträgt dabei das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes, maximal aber 30 Prozent. Das heißt: Bei einer Nutzungsdauer von bis zu zehn Jahren liegt der degressive Abschreibungssatz damit beim Maximum von 30 Prozent. Bei zehn Jahren Nutzungsdauer ist das Maximum des degressiven Satzes also genau das Dreifache des linearen Satzes. Bei weniger als zehn Jahren Nutzungsdauer greift die Deckelung auf 30 Prozent.
Damit wird auch offensichtlich, dass die degressive Abschreibung bei einer Nutzungsdauer von lediglich drei Jahren oder weniger ins Leere läuft, weil der lineare Satz höher als 30 Prozent ist. Zu beachten ist schließlich, dass der ermittelte degressive Abschreibungssatz auf den jeweiligen Restbuchwert des Wirtschaftsguts angewandt und nicht wie bei der linearen Abschreibung von den Anschaffungs- und Herstellungskosten vorgenommen wird.
Da während der Nutzungsdauer von der degressiven zur linearen Abschreibung gewechselt werden kann (ein Wechsel in die andere Richtung ist nicht möglich), wird regelmäßig zunächst degressiv abgeschrieben und dann, wenn die lineare Abschreibung günstiger ist, zur linearen Abschreibung gewechselt.
Der steuerlich interessierte Leser wird schon gemerkt haben, dass der Investitionsbooster keine neue Erfindung ist, sondern ein altbekanntes Instrument, das der Gesetzgeber immer wieder mal (meist) zeitlich begrenzt einführt, aber jeweils mit unterschiedlichen Höchstsätzen (mal war es das Zweifache des linearen Satzes mit der Deckelung bei 20 Prozent, ein anderes Mal das Zweieinhalbfache mit Deckelung bei 25 Prozent, nun ist es aktuell wieder das Dreifache mit Deckelung bei 30 Prozent) wie beispielsweise während der Finanzkrise oder der Corona-Pandemie. Auch die jetzt vorliegende Ausgestaltung mit dem degressiven Abschreibungssatz in Höhe des dreifachen linearen Satzes und maximal 30 Prozent gab es früher schon: nämlich in den Neunzigern.
Um die Auswirkung der degressiven Abschreibung anhand eines einfachen Beispiels zu verdeutlichen:
Die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts seien 100.000 Euro, die Nutzungsdauer betrage zehn Jahre.
Bei Nutzung der degressiven Abschreibung ergeben sich folgende Abschreibungsbeträge (Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung erfolgt dabei im Jahr acht, da von dort an die lineare Abschreibung günstiger ist):
1. Jahr: 30.000 € Abschreibung
2. Jahr: 21.000 € Abschreibung
3. Jahr: 14.700 € Abschreibung
4. Jahr: 10.290 € Abschreibung
5. Jahr: 7.203 € Abschreibung
6. Jahr: 5.042 € Abschreibung
7. Jahr: 3.529 € Abschreibung
8. Jahr: 2.745 € Abschreibung
9. Jahr: 2.745 € Abschreibung
10. Jahr: 2.745 € Abschreibung
Dr. Harald Riedel ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Gründungspartner der PKF Riedel Appel Hornig GmbH und kann auf mehr als 30 Jahre Erfahrung in der Wirtschaftsprüfung, Steuer- sowie Unternehmensberatung zurückblicken.
Er ist Spezialist für die Prüfung und Beratung von Produktions-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, konzipiert Steuermodelle, führt Unternehmensbewertungen durch und berät bei Strukturmaßnahmen. Dr. Riedel ist Mitglied der Geschäftsleitung der PKF Deutschland GmbH und Mitglied in der Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammer.
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Bei der „normalen“ linearen Abschreibung ergäbe sich in allen zehn Jahren eine Abschreibung von je 10.000 Euro. Das heißt: In den ersten vier Jahren ergibt sich durch den sogenannten Investitionsbooster eine höhere Abschreibung – im Vergleich zu einer von Anfang an vorgenommenen linearen Abschreibung. In den verbleibenden sechs Jahren ergibt sich das gegenteilige Ergebnis.
An das Auslaufen des vorstehenden Investitionsboosters Ende 2027 schließt sich zeitlich ab 2028 die stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes an. Dieser beträgt derzeit 15 Prozent und wird ab 2028 in fünf Stufen jährlich um einen Prozentpunkt gesenkt. Damit beträgt die Körperschaftsteuer
bis einschließlich 2027: 15 %
im Jahr 2028: 14 %
im Jahr 2029: 13 %
im Jahr 2030: 12 %
im Jahr 2031: 11 %
ab dem Jahr 2032: 10 %
Unverändert bestehen bleibt hingegen der Solidaritätszuschlag.
Mit Absenkung des Körperschaftsteuersatzes sinkt allerdings implizit auch (leicht) die Höhe des Solidaritätszuschlags, da dieser wie bisher 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer beträgt. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent beträgt der Solidaritätszuschlag somit im Ergebnis 0,825 Prozent (5,5 Prozent von 15 Prozent), bei einem Körperschaftsteuersatz von zehn Prozent „nur“ noch 0,55 Prozent (5,5 Prozent von 10 Prozent).
In meinem Beitrag der vorherigen Ausgabe dieses Magazins gab ich einen Überblick über die Dienstwagenbesteuerung. Unter dem Punkt „Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge“ beschrieb ich, dass die differenzierten Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge vom Gesetzgeber auch immer wieder geändert werden. Eine solche Änderung gab es nun wieder. Der maximale Bruttolistenpreis begünstigter reiner Elektrofahrzeuge wird für ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Fahrzeuge von 70.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht. Werden diese Grenzen eingehalten, werden nur 25 Prozent des Listenpreises (bei der Ein-Prozent-Methode) beziehungsweise 25 Prozent der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen (bei der Fahrtenbuchmethode) als Bemessungsgrundlage für den Sachbezug und damit der Privatversteuerung herangezogen.
Für Elektrofahrzeuge i.S.d. § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz, die zum Anlagevermögen gehören und zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, kann eine spezielle Abschreibung gewählt werden, nämlich:
75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung (1. Jahr)
10 % der Anschaffungskosten im 2. Jahr
5 % der Anschaffungskosten im 3. Jahr
5 % der Anschaffungskosten im 4. Jahr
3 % der Anschaffungskosten im 5. Jahr
2 % der Anschaffungskosten im 6. Jahr
Wie ersichtlich unterstellt das Gesetz hier eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Elektrofahrzeuge von sechs Jahren.
Zusätzlich zu dieser speziellen Abschreibung kann für das betreffende Wirtschaftsgut dann aber keine Sonderabschreibung (z.B. nach § 7g Abs. 5 EStG im Rahmen der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen) mehr in Anspruch genommen werden.
Eine Besonderheit ist hier noch, dass im Anschaffungsjahr keine zeitanteilige Kürzung bzw. Gewährung des Abschreibungsbetrags erfolgt. Das heißt: Die 75 Prozent können im Erstjahr unabhängig davon abgeschrieben werden, wann die Anschaffung erfolgt. Im Extremfall würde somit eine Anschaffung zum 30. Dezember eines Jahres noch zur Abschreibung der vollen 75 Prozent in diesem Jahr führen.
Die zeitliche Begrenzung dieser Regelung soll laut Gesetzesbegründung „Anreize für zügige Investitionsentscheidungen“ schaffen.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass das vorbeschriebene Gesetzespaket neben den vorstehend beschriebenen Neuerungen auch Änderungen im Bereich der Thesaurierungsregelung des § 34a EStG und des Forschungszulagengesetzes enthält. Diese sollen in diesem Beitrag aber nicht näher beleuchtet werden.
Das jetzt verabschiedete Gesetz setzt bereits mehrere Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung um. Als einige ausgewählte, weitere steuerliche Themenfelder, die die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag künftig noch anpacken möchte, wären zu nennen:
Diese geplanten Maßnahmen stehen jedoch bekanntlich gemäß Koalitionsvertrag unter Finanzierungsvorbehalt.
Erhalten Sie Einblicke in Best Practices, interessante Kunden und Projekte sowie branchenübergreifende Zukunftstrends.
Unteranderem: Jörg Ströbele, Geschäftsführer von LIEBHERR Logistics, im Gespräch
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