Die Parameter gut formulierter Verträge
Dr. Jörg Klingmann ist Partner der Kanzlei Schlatter. law in Heidelberg. Den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bilden das Bau- und Immobilienrecht sowie das Vergaberecht. Die Klientel besteht überwiegend aus namhaften Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und internationalen Forschungseinrichtungen. Ausgeprägte Erfahrungen bestehen in der Gestaltung von Verträgen und der rechtlichen Beratung für große Bauprojekte.
Haben Sie Fragen? Rechtsanwalt Dr. Jörg Klingmann hilft gerne weiter:
Die Planung und Ausführung komplexer Industrie- oder Logistikprojekte ist stets das Ergebnis des Zusammenwirkens mehrerer Beteiligter auf der Grundlage einer geregelten Zuweisung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Letzteres vollzieht sich auf rechtlicher Ebene durch den Abschluss von Verträgen. In der Projekthistorie stehen diese Verträge jeweils am Anfang. Sie werden in einem Stadium geschlossen, in dem den Parteien noch maximale Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Bildlich gesprochen sind sie damit das rechtliche und wirtschaftliche Fundament des Projekts. Für dessen Erfolg sind sie von erheblicher Bedeutung, und zwar in allen Projektphasen sowie darüber hinaus.
Doch was zeichnet gute Verträge in diesem Sinne aus? Jedenfalls nicht der darin verkörperte Versuch, die eigenen Interessen möglichst rücksichtslos durchzusetzen oder gar die Vertragspartner über den Tisch zu ziehen. Ein guter Vertrag ist vielmehr ein solcher, der die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt sowie die zu erwartenden Szenarien vorausschauend und interessengerecht regelt, mit klarer Sprache und eindeutigem Inhalt, weder zu knapp, noch unnötig ausschweifend. Gute Verträge sind mit dem Ziel gestaltet, allen Partnern Spaß an dem Projekt zu ermöglichen und den Erfolg des Einzelnen zum Projekterfolg aller werden zu lassen.
Nach der Erfahrung sind dabei insbesondere folgende Parameter relevant, deren Beachtung die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Projektverlaufs deutlich erhöht:
Klare Definition der Vertragsgrundlagen
Entscheidend sind hier eindeutige und widerspruchsfreie Regelungen. Unnötige Selbstverständlichkeiten, wie beispielsweise den nicht selten zu findenden Hinweis, dass die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten würden, sollten unterbleiben. Dagegen erweist es sich in der Regel als sinnvoll, zur Bestimmung des Leistungsinhalts bei Verträgen über Planungsleistungen so weit möglich auf die Grundleistungen der HOAI Bezug zu nehmen. Bei Bauverträgen, auch ohne Beteiligung der öffentlichen Hand, ist die Einbeziehung der VOB/B zu empfehlen. Es handelt sich dabei um bewährte, durch die Fachliteratur und Rechtsprechung weitgehend geklärte Regelungen, mit denen jeder Projektbeteiligte Erfahrung hat und umgehen kann. Das schützt effektiv vor ungeklärten Fragen und Missverständnissen.
Leistungsorientierte Aufgaben- und Risikozuweisung
Die Grundregelung, dass in einem arbeitsteiligen System jeder das machen sollte, was er am besten beherrscht und beeinflussen kann, gilt ganz besonders bei komplexen Planungs- und Bauprojekten. Der Bauherr sollte vertraglich die Risiken übernehmen, die er im Vorfeld durch geeignete Planung minimieren und während der Realisierung kontrollieren kann. Der Versuchung, solche Risiken dem Auftragnehmer aufzubürden und ihn damit unkalkulierbaren Wagnissen auszusetzen, unterliegen nur unerfahrene oder schlecht beratene Bauherren.
Ausgewogene wirtschaftliche Gestaltung
Leistung und Gegenleistung müssen stimmen und in einem gesunden Verhältnis stehen. Für den Auftragnehmer unauskömmliche wirtschaftliche Konditionen sind auch für den Auftraggeber ein sicherer Weg zu einem unbefriedigenden Projektverlauf. Umgekehrt schaden überzogene oder gar spekulative Preisgestaltungen am Ende des Tages dem Auftragnehmer mindestens genauso sehr wie dem Auftraggeber. Eine wirtschaftlich ausgewogene Vertragsgestaltung ist regelmäßig das Ergebnis einer sorgfältigen Beschreibung der Leistung und eines gesunden Wettbewerbs bei Auftragsvergabe. Grundvoraussetzung dafür ist wiederum eine seriöse, vorausschauende Budgetierung der objektiv notwendigen Mittel.
Vorausschauende Vertragsanpassungsmöglichkeiten
In der aktuellen Phase gravierender wirtschaftlicher Verwerfungen, unvorhersehbarer Preisentwicklungen und Materialknappheiten sind verlässliche, handhabbare Regelungen zur Anpassung der Vertragskonditionen bei außergewöhnlichen, unvorhergesehenen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse allen Beteiligten zu empfehlen, und zwar umso dringender, je länger die Projektlaufzeit ist. Solche Regelungen sollten weder unnötig kompliziert noch zu schwammig sein. Empfehlenswert sind Regelungen, die sich an geeigneten Indizes des Statistischen Bundesamts oder vergleichbaren Erhebungen orientieren.
Erfüllbare zeitliche Vorgaben
Eine realistisch veranschlagte Projektlaufzeit mit geeigneten Zwischenterminen für die wesentlichen Abschnitte ist eine weitere grundlegende Voraussetzung für den Projekterfolg. Eine „sportliche“ Termingestaltung ist dabei durchaus förderlich. Zu kurze Fristen, die nicht oder nur unter Vernachlässigung der notwendigen Sorgfalt eingehalten werden können, sind hingegen äußerst kontraproduktiv und führen letztlich nur zu Streit und Enttäuschung bei allen Beteiligten.
Schutz der Beteiligten vor unangemessenen Rechtsfolgen
Hohe Vertragsstrafen, interessenwidrige Kündigungsfolgen, pauschalierte Schadensersatzansprüche in unrealistischer Höhe oder ähnliche zur einseitigen Benachteiligung einer Vertragspartei führende Vereinbarungen sollten vermieden werden. Je länger die Laufzeit eines Projekts ist und je komplexer die Projektanforderungen sind, umso wichtiger sind Offenheit und gegenseitiges Vertrauen als Basis des Projekterfolgs. Unangemessene vertragliche Rechtsfolgen zum Nachteil einzelner Beteiligter stehen diesen Zielen im Weg.
Schlichtungsmechanismen/ Mediation
Trotz aller Bemühungen und auch dann, wenn die Beteiligten bei der Vertragsgestaltung alles richtig machen, bringt es die Komplexität großer Projekte im Industrie- und Anlagenbau mit sich, dass Interessenkonflikte und Meinungsverschiedenheiten auftreten können, die die Vertragsparteien nicht ohne einen Beitrag Dritter zu lösen vermögen. Als Dritten in diesem Sinne vorschnell das zuständige Gericht anzurufen, ist kein guter Ratschlag. Das gilt ganz besonders für die seit 2018 im BGB geregelte einstweilige Verfügung nach § 650d BGB, die nach den Erfahrungen des Verfassers zumindest für größere Projekte völlig ungeeignet ist. Wesentlich besser ist es demgegenüber, wenn beide Seiten auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Regelungen zu Projektbeginn einen erfahrenen, allseits akzeptierten Schlichter oder Mediator benennen, den sie in diesen Fällen zurate ziehen können und der dann durch geeignete Vorschläge zur Problemlösung beiträgt. Nach der Erfahrung des Verfassers können allein dadurch die meisten Streitigkeiten vermieden werden, bevor sie entstehen. Und für den Fall, dass dies nicht gelingen sollte, haben sich in der Praxis Schiedsklauseln, etwa die Anwendung der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein (SOBau), bestens bewährt.